Abstract: | Bei Naturalteilung durch WE-Begründung ist im Regelfall jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil WE einzur?umen. Eine
Zuweisung von WE entsprechend dem bisherigen Miteigentumsanteil an jeden Einzelnen findet dann nicht statt, wenn ein Wohnungseigentümer
auf die Zuweisung eines eigenen WE-Objekts verzichtet oder Einigkeit zwischen zwei Miteigentümern dahin besteht, dass bei
der Teilung eine Wohnungseigentümerpartnerschaft begründet werden soll. Dazu reicht eine prozessuale Erkl?rung aus. Wird bereits
im Titelverfahren über einen Teilungsvorschlag verhandelt und entschieden, so ist hinsichtlich der Verfahrenskosten die Anwendung
des § 351 Abs 3 EO angebracht. |