Abstract: | Eine Unterbringungsanordnung ist auch dann zul?ssig, wenn sich die Gef?hrlichkeit des T?ters nur gegen eine bestimmte Person
richtet. Wird w?hrend der vorl?ufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt, der die Gef?hrlichkeit
in einem Ma? reduziert erscheinen l?sst, dass von einer Unterbringung im Ma?nahmenvollzug Abstand genommen werden kann, so
führt dies keineswegs zur bedingten Nachsicht der Unterbringung; der genannte Umstand steht vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung
als solcher entgegen. |