Abstract: | Seit 1982 erlangt die Frage, ob eine der gemeinsamen Benutzung dienende Anlage, wie eine zentrale W?rmeversorgungsanlage, ein Aufzug, eine mit Ger?ten ausgestattete Waschküche, eine Sauna, ein Schwimmbad aber auch eine technisch ausgestattete Garage denn doch keine Gemeinschaftsanlage sein kann, Bedeutung. Nur wenn es sich um eine Gemeinschaftsanlage handelt, hat der Liegenschaftseigentümer deren Erhaltungskosten zu tragen. Anderenfalls die Nutzer, wenn sie weiterhin nutzen wollen. Denn der Liegenschaftseigentümer kann zur Aufrechterhaltung des Betriebes, wenn es sich um keine Gemeinschaftsanlage handelt, seit 1982 gegen seinen Willen auch nicht verpflichtet werden. Ein Zinsminderungsanspruch bringt dem auf die Benutzung Angewiesenen wenig. |