Abstract: | Der Frage der Bauherreneigenschaft kommt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dann keine Bedeutung zu, wenn rechtlich getrennte
Vorg?nge im Hinblick auf den Erwerb eines Grundstücks (Grundstücksver?u?erer) und den Erwerb eines Geb?udes (Geb?udelieferant)
vorliegen. |