Abstract: | Bei der Frage, welche Rechtsmittel den Parteien oder sonst von der Beweisaufnahme betroffenen Personen im Rahmen der EuBVO zur Verfügung stehen, muss zwischen der Beweisanordnung durch das ersuchende Gericht und der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht unterschieden werden. Allf?llige Beschwerden über die vom ausl?ndischen Gericht angeordneten Modalit?ten der Beweisaufnahme sind vor dem betreffenden ausl?ndischen Gericht nach dessen Prozessordnung anzubringen. |