Abstract: | Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist – entgegen der bisher hRsp – grunds?tzlich zweiseitig. Dem Gegner des
Ablehnungswerbers ist – au?er bei offenkundig unbegründeten Antr?gen – durch Einr?umung einer ?u?erungsm?glichkeit Geh?r zu
gew?hren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz. Eine Mehrzahl von Richtern kann nur erfolgreich
abgelehnt werden, wenn für jeden Einzelnen konkrete Ablehnungsgründe angegeben werden. Die blo?e Befürchtung einer ungünstigen
allgemeinen Stimmung reicht dafür aber ebenso wenig aus wie der – mit der richterlichen T?tigkeit der Natur der Sache nach
verbundene – blo? berufliche Kontakt mit einem Rechtsanwalt oder Notar. Die (nicht nach § 260 Abs 4 ZPO geheilte) Verletzung
der Gesch?ftsverteilung begründet auf einfachgesetzlicher Ebene den (relativen) Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.
Infolge Zweiseitigkeit des Ablehnungsverfahrens besteht kein Grund, an der bisher einen Kostenersatz ablehnenden Rsp festzuhalten.
Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabh?ngig
von dessen Ausgang zu entscheiden ist. |