Abstract: | § 20 Abs 6 WEG 2002 id Stammfassung hat in der Zeit vom 1. J?nner 2003 (§ 54 Abs 2 WEG 2002) bis 30. September 2006, also
vor Wirksamkeitsbeginn der WRN 2006, nur ein Eigenkonto, dh ein auf die Eigentümergemeinschaft lautendes Konto für die gemeinschaftlichen
Ein- und Auszahlungen zugelassen. Erst § 20 Abs 6 WEG 2002 idF WRN 2006 hat dem WE-Verwalter ab dem 1. Oktober 2006 das Wahlrecht
einger?umt, hiefür entweder ein Eigenkonto oder ein sog Anderkonto – in der Rechtsform einer ihm einger?umten Vollrechtstreuhand
– für die Eigentümergemeinschaft zu führen. |