Abstract: | Nachbar iSd §§ 364, 364a ABGB ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundfl?chen, sondern jeder Eigentümer,
der von Ma?nahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie gro? die Entfernung
ist und welche Grundstücke dazwischen liegen; dieser Nachbarbegriff ist auch für § 364 Abs 3 ABGB ma?geblich. Zu den Voraussetzungen
der Unzumutbarkeit der Beeintr?chtigung und zur Fassung des Unterlassungsbegehrens gem § 364 Abs 3 ABGB. |