Abstract: | Schon der (gerechtfertigte) Schenkungswiderruf gem § 948 ABGB gestaltet die Rechtslage dahin, dass der Beschenkte das Geschenk
zurückzugeben hat. Der Beschenkte ist dann zwar noch formell der Eigentümer der geschenkten Sache, aber zur Herausgabe an
den Geschenkgeber verpflichtet. Der ex lege entstandene Rückgabeanspruch des widerrufenden Geschenkgebers kann ungeachtet
eines rechtsgesch?ftlichen Belastungs- und Ver?u?erungsverbots (hier: zugunsten der Kinder der Verpflichteten) exekutiv durchgesetzt
werden. Ein Exekutionstitel, der die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme einer bücherlichen Eintragung ausspricht,
erm?glicht die Exekution nach § 350 EO. Wird aufgrund des § 350 EO eine Eintragung im Grundbuch begehrt, sind die Vorschriften
des GBG und damit auch die einem Bucheintrag entgegenstehenden Hindernisse (§ 94 GBG) zu beachten. |