Ersatz der Gutachter-, nicht aber der Anwaltskosten entsprechend §24 Abs. 1 S. 2 BBodSchG für den im Rahmen des §9 Abs. 2 BBodSchG kooperierenden Grundstückseigentümer bei nicht bestätigtem Altlastenverdacht. Voraussetzungen der Analogie im Allgemeinen und im Besonderen für §24 Abs. 1 S. 2 BBodSchG |