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Pfändbarkeit der Rechte des Stifters zum Widerruf einer Stiftung
Authors:Sailer
Abstract:Im Recht der Genossenschaften, Personen- und Personenhandelsgesellschaften ist das Kündigungsrecht des Privatgl?ubigers des Gesellschafters jeweils explizit geregelt. Gesellschaftsanteile einer GmbH, einer AG und einer GenmbH sind durch direkte Vollstreckung verwertbar. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsverm?gen als Sonderverm?gen ausschlie?lich den vorhandenen Gesellschaftern zusteht und dem Zugriff einzelner Gesellschafter entzogen ist, gibt es besondere Bestimmungen, die die Kündigung regeln. Damit besteht auch bei diesen Rechtsformen nicht die M?glichkeit, das Gesellschaftsverm?gen dem Zugriff der Gl?ubiger der Gesellschafter zu entziehen. Das PSG enth?lt keine derartigen Bestimmungen. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, durch Nichtregelung bewusst eine Lücke geschaffen zu haben, bietet sich als tragbare L?sung nur die Heranziehung der §§ 331, 333 EO an. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd § 331 EO sind. Der Pf?ndbarkeit der Gesamtrechte eines Stifters einer Privatstiftung, der sich das Recht zum Widerruf und/oder zur ?nderung der Stiftungserkl?rung vorbehielt, stehen keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt.
Keywords:§§ 331 ff EO  §§ 1 ff, 9 und 33 ff PSG
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