Abschließende zivilrechtliche Regelung der Rechteund Pflichten von Grundstücksnachbarn.Störereigenschaft entfällt nicht bei baumschutzrechtlichen Einschränkungen der zivilrechtlichenPflichten, solange eine Ausnahme vom Baumschutz beantragt werden kann. ZumUrteilstenor solcher Entscheidungen |