Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. 1. 1992 |
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Authors: | Ministerialrat a D Prof Dr Ernst-Rainer Hönes |
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Institution: | (1) Fachhochschule Mainz, Mainz |
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Abstract: | Das Europ?ische übereinkommen zum Schutz des arch?ologischen Erbes vom 16. 1. 1992 wurde 2002 in Deutschland ratifiziert (Art.
59 Abs. 2 GG) und ist damit als Bundesgesetz in Kraft getreten. Nun muss es wegen der Kompetenzen der L?nder für den Denkmalschutz
(Art. 30, 70, 83 GG) überwiegend von den L?ndern transformiert werden. Dies folgt aus der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten
(Bundestreue), zumal die L?nder vorher gegenüber dem Bund zugestimmt hatten. Die Gegenüberstellung der Verpflichtungen aus
dem übereinkommen mit den bestehenden Regelungen der Denkmalschutzgesetze ergibt, dass legislative Ma?nahmen der L?nder erforderlich
sind. Auch der Bund muss das arch?ologische Erbe mehr als bisher berücksichtigen. Eine Rolle rückw?rts darf es nun im Denkmalschutzrecht
nach den eingegangenen Verpflichtungen nicht geben. |
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