Abstract: | Mit § 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde im Jahr 2002 auf Bundesebene eine Bestimmung zum „Biotopverbund“ eingeführt. Im folgenden Beitrag werden der Schutzgegenstand der Vorschrift, inhaltliche überschneidungen mit sonstigen verbundbezogenen Vorschriften im BNatSchG und die von den L?ndern zu ergreifenden Umsetzungsma?nahmen erl?utert. Untersucht wird au?erdem das begrenzte Steuerungspotential des § 3 BNatSchG. Abschlie?end wird ein überblick über bisherige Anpassungen des Landesnaturschutzrechts gegeben. |