Abstract: | Die M?glichkeit der Erneuerung des Verfahrens gem § 363a StPO ist nicht auf in rechtskr?ftig abgeschlossenen Strafverfahren
ergangene (End-)Entscheidungen beschr?nkt. K?nnen im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren
iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden, ist der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens unzul?ssig. Es handelt sich
bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag um einen subsidi?ren Rechtsbehelf. |