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Tod des Antragstellers in Medienrechtssachen während des Rechtsmittelverfahrens
Authors:Susanne Reindl-Krauskopf
Abstract:Hindert der Tod den Privatankl?ger, gewisse Rechtshandlungen vorzunehmen, deren Unterlassung dieselbe Wirkung hat wie die ausdrückliche Zurücknahme der Anklage, ist das Verfahren einzustellen. Stirbt der Privatankl?ger aber zu einem Zeitpunkt, zu dem es solcher Rechtshandlungen nicht mehr bedarf, fehlt ein gesetzlich vorgesehener Grund zur Einstellung des Verfahrens. Der Tod des Privatankl?gers w?hrend des Rechtsmittelverfahrens hindert eine Entscheidung über die – von wem auch immer – ergriffene Berufung nicht. Kommt es dabei zu einer Aufhebung des Urteils und zu einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz, so hat das Ausbleiben des Privatankl?gers bei dieser Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens zur Folge. Da die §§ 14 ff MedienG keine Sonderbestimmung für den Fall des Todes des Antragsstellers (Gegendarstellungswerbers) enthalten, gilt das zum Tod des Privatankl?gers Gesagte.
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