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Die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde darf die Ablehnung eines Bauantrags nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen. Die Anordnung der Widerspruchsbehörde, die Baugenehmigung zu erteilen, kann die Gemeinde nur bei Verletzung Ihrer materiellen Planungshoheit abwehren
Authors:BVerwG
Abstract:Ohne Zusammenfassung
Keywords:
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