Abstract: | Das OVG Schleswig hatte sich in den o. g. Urteilen im Rahmen von zwei Normenkontrollantr?gen mit der Frage zu besch?ftigen,
inwieweit der Landesverordnungsgeber im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) befugt ist, die in der
Bundesjagdzeitenverordnung angegebenen Jagdzeiten abzukürzen bzw. aufzuheben. Die Entscheidungen beruhen im Wesentlichen zum
einen auf einer Interpretation des Begriffes „Landeskultur“, die nicht in übereinstimmung mit der bisher durch die Rechtsprechung
und Literatur definierten Bedeutung zu bringen ist. Zum anderen werden die Entscheidungen auf Grundlage einer Auslegung des
§ 22 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 BJagdG getragen, die hinsichtlich der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung als nicht verfassungskonform
erscheint. |