Abstract: | Der Zweck des im Zuge der Vollstreckungsübernahme vorgesehenen Exequaturverfahrens ist darin gelegen, die Vollstreckung ausl?ndischer
strafgerichtlicher Entscheidungen im Inland auch bei jeweils unterschiedlichen Strafen(systemen) durch eine allenfalls erforderliche
Anpassung an das ?sterreichische Sanktionensystem und die inl?ndischen Strafbemessungsgrunds?tze zu erm?glichen. Dabei ist
die in ?sterreich zu vollstreckende Strafe unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat verh?ngte Sanktion zu
bestimmen; dies unter Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Urteilsstaates sowie unter Berücksichtigung
des Schlechterstellungsverbots. |