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Vollstreckung ausländischer Strafentscheidungen
Authors:Burgstaller
Abstract:Der Zweck des im Zuge der Vollstreckungsübernahme vorgesehenen Exequaturverfahrens ist darin gelegen, die Vollstreckung ausl?ndischer strafgerichtlicher Entscheidungen im Inland auch bei jeweils unterschiedlichen Strafen(systemen) durch eine allenfalls erforderliche Anpassung an das ?sterreichische Sanktionensystem und die inl?ndischen Strafbemessungsgrunds?tze zu erm?glichen. Dabei ist die in ?sterreich zu vollstreckende Strafe unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat verh?ngte Sanktion zu bestimmen; dies unter Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Urteilsstaates sowie unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots.
Keywords:§§ 42  44 EU-JZG  §§ 65  67 ARHG  Art 2 Abs 1  Art 9 Abs 1 lit b und Art 11 übereinkommen über die überstellung verurteilter Personen
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