Pumpgun,Erwerb durch Erbschaft,waffenrechtliche Bewilligung |
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Authors: | Stöberl |
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Abstract: | Der Entfall des Erfordernisses einer "weiteren" Rechtfertigung nach § 43 Abs 4 WaffG kann sich nur auf jene Waffen beziehen, für deren Erwerb und Besitz eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG erforderlich ist. Für verbotene Waffen und Kriegsmaterial ?ndert sich daher auch im Erbfall nichts an der Rechtslage, wonach der Besitz nur nach Ma?gabe einer Ausnahmebewilligung gem § 17 Abs 3 bzw § 18 Abs 2 WaffG zul?ssig ist. |
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Keywords: | § 43 Abs 4 WaffG |
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