Solidarhaftung der Eigentümergemeinschaft mit dem Wohnungseigentümer als Vermieter für Erhaltungsansprüche des Hauptmieters wegen Behebung ernster Schäden des MRG-Althauses |
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Authors: | Gottfried Call |
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Abstract: | Sind ernste Sch?den des MRG-Althauses im vermieteten WE-Objekt (hier: die Bausubstanz angreifende Risse in den W?nden der Wohnung nach Umbauarbeiten im Haus) vom Wohnungseigentümer zu beheben, haftet dafür die Eigentümergemeinschaft mit diesem zur gesamten Hand nach § 4 Abs 3 WEG 2002. Ihr Rechtsverh?ltnis zum Wohnungseigentümer als Vermieter stellt aber blo? eine formelle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 2 ZPO dar. |
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Keywords: | § 4 Abs 3 WEG 2002 § 3 Abs 2 Z 2 und § 6 Abs 1 MRG § 11 Z 2 ZPO § 43 Abs 2 Au?StrG |
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