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Zu den Voraussetzungen der Verbindungspflicht von Verfahren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§ 6 MRG) und auf Erhöhung der Mietzinse (§ 18 MRG)
Authors:Riss
Abstract:Eine Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 MRG besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erh?hung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenst?ndlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten nicht schlüssig darlegen kann. Nur dann (oder im Fall von privilegierten Arbeiten) ist eine Beschlussfassung nach § 6 Abs 1 MRG ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erh?hung der Hauptmietzinse zul?ssig. Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten iSd § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige M?glichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den §§ 18ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden k?nnen. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach § 6 Abs 1 MRG mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich w?ren, zu erwirken.
Keywords:§ 3  § 6 Abs 4  § 18  § 39 Abs 1 MRG
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