Abstract: | Irrt ein Exekutivbeamter bei der Ausübung eines lebengef?hrdenden Waffengebrauchs darüber, dass ein wahrgenommenes Tatgeschehen
in rechtlicher Hinsicht das – den Rechtfertigungsgrund des § 7 Z 3 WaffGG konstituierende – Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr
(§ 176 Abs 1 StGB) verwirklicht, so liegt ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals
vor, der nach § 8 StGB als sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum und nicht als Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zu beurteilen ist. |