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Irrtum über die Voraussetzungen eines lebensgefährdenden Waffengebrauchs
Authors:Reindl-Krauskopf  Hannes Schütz
Abstract:Irrt ein Exekutivbeamter bei der Ausübung eines lebengef?hrdenden Waffengebrauchs darüber, dass ein wahrgenommenes Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht das – den Rechtfertigungsgrund des § 7 Z 3 WaffGG konstituierende – Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (§ 176 Abs 1 StGB) verwirklicht, so liegt ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals vor, der nach § 8 StGB als sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum und nicht als Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zu beurteilen ist.
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