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Ein Antragsrecht anerkannter Naturschutzvereine nach § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt auch dann in Betracht, wenn sich eine Behörde fehlerhaft dafür entschieden hat, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen und das Vorhaben in einem anderen Verfahren – ohne Beteiligung von Naturschutzvereinen – zuzulassen
Authors:OVG Bautzen
Abstract:Keine Zusammenfassung
Keywords:
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