Abstract: | Artenschutzrecht und Strafrecht sind sich nicht fremd, wie ein Blick auf §§ 65 und 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zeigt.
In der Strafrechtspraxis spielen die Vorschriften aber eine untergeordnete Rolle, nicht zuletzt wegen der für die weit überwiegende
Zahl der Rechtsanwender artfremden Materie. Hat man sich darin aber erst einmal zurecht gefunden, bietet das Artenschutzrecht
ein spannendes Bet?tigungsfeld, wie der folgende, einem kürzlich abgeurteilten Fall nachgebildete Sachverhalt, zeigt. Die
Darstellung soll auch verdeutlichen, wie artenschutzrechtliche Vorschriften in der Praxis unterlaufen werden und welche Probleme
bei der Ermittlung artenschutzrechtlicher Sachverhalte entstehen k?nnen.
* Der Verfasser ist als Staatsanwalt für Umweltsachen bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart t?tig. |