Abstract: | Das Betrugsopfer mit Gewalt an der Durchsetzung seiner Forderung zu hindern, fügt dem Opfer keinen zus?tzlichen, nicht bereits
durch das betrügerische Verhalten verursachten Verm?gensschaden zu. Das blo? auf den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch
des Betrogenen gerichtete und somit keinen über den durch einen zuvor begangenen Betrug hinausreichenden Verm?gensschaden
bewirkende Tatverhalten der Angeklagten kann nicht als Erpressung, sondern (lediglich) als N?tigung angelastet werden. |