Ein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensstörers vor derjenigen des Zustandsstörers lässt sich der Vorschrift des § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht entnehmen. Die Störerauswahl ist eine Ermessensfrage. Heranziehung des Zustandsstörers aus Effizienzgründen |
| |
Authors: | VGH Kassel |
| |
Abstract: | Keine Zusammenfassung |
| |
Keywords: | |
本文献已被 SpringerLink 等数据库收录! |
|