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Keine Erweiterung der Vertretungsbefugnis des Sachwalters durch mündlichen Auftrag des Pflegschaftsgerichts
Authors:Hansjörg Sailer
Abstract:Der Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis des Sachwalters ergibt sich aus der genauen Umschreibung im Sachwalterbestellungsbeschluss. Die Erweiterung der Sachwalterschaft hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 123 iVm § 128 Abs 1 Au?StrG). Erst mit dessen Rechtskraft vermindert sich die Gesch?ftsf?higkeit des Betroffenen im Umfang der beschriebenen Angelegenheiten und erh?ht sich der Aufgabenbereich des Sachwalters. Das Gericht kann gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter – nicht selbstst?ndig durchsetzbare – Auftr?ge erteilen, für die ansonsten keine besondere Rechtsgrundlage besteht. Mangels Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren zur Erweiterung der Sachwalterschaft kann aber durch einen mündlichen Auftrag des Sachwalterschaftsgerichts (hier: zur Verhandlung der Aufl?sung eines übergabsvertrags) der Wirkungskreis des Sachwalters und damit dessen Vertretungsbefugnis für den Betroffenen nicht ausgedehnt werden.
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