Abstract: | Forderungen, die bereits vor dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der im Ursprungsstaat als Europ?ischer Vollstreckungstitel
best?tigt wurde, zur Aufrechnung zur Verfügung gestanden w?ren, k?nnen in ?sterreich als Vollstreckungsstaat dem betriebenen
Anspruch nicht mittels Oppositionsklage entgegengesetzt werden. |