Abstract: | Jeder, der im Auftrag des Anfechtungsgegners handelt und ma?geblich am Zustandekommen des Gesch?fts mitgewirkt hat, ist im
Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erkl?rung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich
geh?rt. Eine solche Beauftragung kann sich bereits aus der Ausstattung mit Formularen (hier: Konto- und Depoter?ffnungsantrag)
ergeben. Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schlie?t die Zurechnung
seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. |