Abstract: | Die Unterscheidung zwischen physischen und juristischen Personen in Bezug auf die Unzul?ssigkeit des Rechtswegs iSd § 9 Abs 5 AHG wird nicht aufrechterhalten. Der Gesch?digte ist im Fall der Beleihung von juristischen Personen mit hoheitlichen Befugnissen nicht anders zu stellen als im Fall des unmittelbaren T?tigwerdens einer physischen Person als Organ des Rechtstr?gers. Wenn das Klagebegehren aus einem fehlerhaften Hoheitsakt abgeleitet wird, scheiden allgemeine deliktische Schadenersatzansprüche – von Ausnahmef?llen abgesehen – aus. |