Abstract: | Auch bei l?ngerer Abwesenheit des Hauptmieters muss nicht auf die Beendigung des gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG
geschlossen werden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht blo? nach ihrer Dauer, ausschlaggebend
ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Die Rechtsansicht, dass das Verlegen des Wohnsitzes in dem Ausma? nach Teneriffa,
dass die verstorbene Hauptmieterin nur mehr rund zwei Monate oder auch weniger pro Jahr in der aufgekündigten Wohnung lebte,
sich also nur mehr besuchsweise aufhielt, ein Verlassen der Wohnung darstellt, h?lt sich im Rahmen der Judikatur und ist im
Einzelfall nicht zu beanstanden. |