Abstract: | Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-)Erbfall ein ver?u?erliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Insoweit unterscheidet sich das Recht aus der Substitution vom Erbrecht an sich, dessen Ver?u?erung § 879 Abs 2 Z 3 ABGB entgegensteht und dessen Pf?ndung als Ganzes – zu Recht – abgelehnt wird. Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden. |