Abstract: | Ob eine Interzession im Sinne des § 25c KSchG oder eine diese ausschlie?ende echte Mitschuld vorliegt, h?ngt von der Auslegung
des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme
ist blo? Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld. Wenn die Bank im von ihr verfassten Vertragsformular
eine Bürgenhaftung verlangt und die Frage eines m?glichen Eigeninteresses gar nicht er?rtert wird, reicht ein tats?chlich
bestehendes Eigeninteresse nicht aus, eine Interzession auszuschlie?en. In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umst?nde
zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine
Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht. Bei der Erforschung des Parteiwillens kommt es auch auf das Innenverh?ltnis
zwischen Kreditnehmer und Mithaftenden an. Wenn es offengelegt wird, ist das Vorliegen einer Regressberechtigung Indiz für
eine Interzession. Die mangelnde Offenlegung geht zu Lasten des Beweispflichtigen. Dann kann es nur auf den Wortlaut der Erkl?rungen
ankommen. |