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"Erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit" (§ 32 Abs 5 WEG 2002) eines schlichten Miteigentümers,der ausschließlich eine Garage nutzt
Authors:Gottfried Call
Abstract:Nutzt ein schlichter Miteigentümer – offensichtlich in einer sog gemischten WE-Anlage auf Grund einer Benützungsvereinbarung gem § 834 ABGB – blo? eine Garage alleine, hat er im Verh?ltnis der Miteigentumsanteile an gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen (hier: Anteil an den Kosten des Hausbesorgers sowie jenen für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren) beizutragen, da er diesbezüglich keine erheblich unterschiedliche Nutzungsm?glichkeit besitzt. Beschr?nkt revisible Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters nach § 32 Abs 5 WEG 2002.
Keywords:§ 32 Abs 5 WEG 2002  § 834, § 839 ABGB
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