"Erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit" (§ 32 Abs 5 WEG 2002) eines schlichten Miteigentümers,der ausschließlich eine Garage nutzt |
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Authors: | Gottfried Call |
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Abstract: | Nutzt ein schlichter Miteigentümer – offensichtlich in einer sog gemischten WE-Anlage auf Grund einer Benützungsvereinbarung gem § 834 ABGB – blo? eine Garage alleine, hat er im Verh?ltnis der Miteigentumsanteile an gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen (hier: Anteil an den Kosten des Hausbesorgers sowie jenen für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren) beizutragen, da er diesbezüglich keine erheblich unterschiedliche Nutzungsm?glichkeit besitzt. Beschr?nkt revisible Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters nach § 32 Abs 5 WEG 2002. |
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Keywords: | § 32 Abs 5 WEG 2002 § 834, § 839 ABGB |
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