Abstract: | Erteilen (zwei) schlichte Miteigentümer eines Hauses einen Werkauftrag, dann ist die Annahme solidarischer Haftung der Auftraggeber
gerechtfertigt. Wer mit dem Verwalter einer gemeinschaftlichen Sache kontrahiert, dessen Vertragswille ist im Zweifel auf
den Erwerb einer einheitlichen Forderung gegen alle schlichten Miteigentümer – demnach auf deren Gesamthaftung – gerichtet. |