Kommanditisten,Pflichtversicherung |
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Authors: | Stöberl |
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Abstract: | Vor dem Hintergrund der Materialien zu § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass
Kommanditisten einer KG nach Ma?gabe einer "aktiven Bet?tigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert
sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh sich im Wesentlichen auf die gesetzliche
Stellung eines Kommanditisten beschr?nken. Da der Kommanditist gem § 164 UGB von der Gesch?ftsführung der KG grunds?tzlich
ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevanten Weise
"aktiv" im Unternehmen bet?tigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Gesch?ftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher
– und nicht blo? faktischer – Gegebenheiten abh?ngen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und die daher
nicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich
vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Gesch?ftsführung nicht hinausgeht. |
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