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Kommanditisten,Pflichtversicherung
Authors:Stöberl
Abstract:Vor dem Hintergrund der Materialien zu § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten einer KG nach Ma?gabe einer "aktiven Bet?tigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschr?nken. Da der Kommanditist gem § 164 UGB von der Gesch?ftsführung der KG grunds?tzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen bet?tigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Gesch?ftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher – und nicht blo? faktischer – Gegebenheiten abh?ngen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und die daher nicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Gesch?ftsführung nicht hinausgeht.
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