Abstract: | Im Unterschied zu § 364 Abs 2 ABGB verlangt dessen Abs 3 Satz 1 für das "Recht auf Licht" nicht nur Wesentlichkeit, sondern
Unzumutbarkeit der Beeintr?chtigung. Daher ist an die Beeintr?chtigung im Rahmen des § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB ein strengerer
Ma?stab anzulegen. |