Abstract: | Das heimliche Verabreichen eines bet?ubenden (berauschenden) Mittels ist dann als Vergewaltigung begründende Gewalt anzusehen, wenn es zur v?lligen Ausschaltung der Willensbildung beim Opfer führt. Es muss eine tief greifende Bewusstseinsst?rung hervorgerufen werden, in der dem Opfer eine eigenst?ndige Willensentfaltung unm?glich gemacht wird. Die Verschlimmerung eines schon bestehenden (gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustands ist nur dann als Gesundheitssch?digung iSd § 83 Abs 1 StGB einzustufen, wenn sie mit einer krankhaften St?rung der K?rperfunktionen einhergeht. Besteht bereits eine suchtmittelbedingte Vergiftung, kann nur eine nachweisbare pathologische Verschlechterung des durch einen vorangegangenen Suchtgiftkonsum idR bereits angegriffenen Gesundheitszustandes tatbildlich sein. |