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Vorwirkungen der Enteignung / Abgrenzung von Projektfolgen und Planungsvorteilen
Authors:Sailer
Abstract:§ 7 Abs 2 EisbEG betrifft nur die Projektvorteile im engsten Sinne des Wortes. Allgemeine Planungsvorteile verbleiben hingegen dem Enteigneten ebenso wie allen seinen Nachbarn und mindern nicht seine Entsch?digung.
Keywords:§§ 2   4 und 7 EisbEG
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