Abstract: | Die ?nderung eines Objekts, welches sich (ausschlie?lich) auf einem im Zubeh?r-WE stehenden Liegenschaftsteil befindet und
folglich dem ausschlie?lichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, ist nicht nach Z 2, sondern (nur) nach Z 1
des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu prüfen. Die eine Liegenschaft abgrenzende Gartenmauer samt -zaun geh?rt jedoch zu den allgemeinen
Teilen, weshalb die vom Antragsteller begehrte ?nderung (hier: Genehmigung der Nutzung des zu seiner WE-Einheit geh?rigen
Gartens für Kfz-Abstellpl?tze lt einem n?her bezeichneten Plan) nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu prüfen ist. |