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Zum Erfordernis der Räumungsklage als Hindernis für die stillschweigende Erneuerung eines Bestandverhältnisses
Authors:Riss
Abstract:Die ?nderung eines Objekts, welches sich (ausschlie?lich) auf einem im Zubeh?r-WE stehenden Liegenschaftsteil befindet und folglich dem ausschlie?lichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, ist nicht nach Z 2, sondern (nur) nach Z 1 des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu prüfen. Die eine Liegenschaft abgrenzende Gartenmauer samt -zaun geh?rt jedoch zu den allgemeinen Teilen, weshalb die vom Antragsteller begehrte ?nderung (hier: Genehmigung der Nutzung des zu seiner WE-Einheit geh?rigen Gartens für Kfz-Abstellpl?tze lt einem n?her bezeichneten Plan) nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu prüfen ist.
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