Nicht die Aufstellung eines Flächennutzungsplans, wohl aber die eines Bebauungsplans kann durch Veränderungssperre gesichert werden. Eignungsbereiche für Windenergieanlagen als Ziele der Raumordnung oder bloße Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Gemeinde kann Zielvorgaben konkretisieren, nicht aber konterkarieren |