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Nicht die Aufstellung eines Flächennutzungsplans, wohl aber die eines Bebauungsplans kann durch Veränderungssperre gesichert werden. Eignungsbereiche für Windenergieanlagen als Ziele der Raumordnung oder bloße Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Gemeinde kann Zielvorgaben konkretisieren, nicht aber konterkarieren
Authors:OVG Münster
Abstract:Keine Zusammenfassung
Keywords:
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