Abstract: | Auch die vom Gericht angeordnete Fahndungsma?nahme gegen einen bestimmten T?ter wegen einer bestimmten Tat – sei es nach altem
Recht oder nach § 210 Abs 3 StPO – ist ein verj?hrungshemmender Umstand iSv § 58 Abs 3 Z 2 dritter Fall StGB mit Wirkung ab
deren konkreter Umsetzung durch die Polizei. Das Auslegungsergebnis der entstehungsbedingt überaus kasuistischen Norm des
§ 58 Abs 3 Z 2 StGB steht nicht im Widerspruch zum wesentlich einfacheren § 31 Abs 4 lit b FinStrG, wonach in die Verj?hrungsfrist
Zeiten nicht eingerechnet werden, w?hrend deren wegen der Tat gegen den T?ter ein Strafverfahren bei der StA, bei Gericht
oder bei einer Finanzstrafbeh?rde geführt wird. |