Abstract: | Der Bestandnehmer haftet für schuldhaft herbeigeführte Besch?digungen an der Substanz des Hauses auch aus Anlass von Umbau-
oder Sanierungsarbeiten, wobei er für das Verschulden dritter Personen einzustehen hat, deren er sich zur Erfüllung seiner
Pflichten, insb der Obhutspflicht, bedient. |