Abstract: | Der Bestandnehmer haftet für schuldhaft herbeigeführte Besch?digungen an der Substanz des Hauses auch aus Anlass von Umbau- oder Sanierungsarbeiten, wobei er für das Verschulden dritter Personen einzustehen hat, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten, insb der Obhutspflicht, bedient. |