首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
     检索      


Vertretung einer oö Gemeinde bei Klage vor den Zivilgerichten
Authors:Sailer
Abstract:Im Hinblick auf § 6 ZPO ist das Fehlen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Gesetzlich nicht geh?rig vertreten ist eine Gemeinde, wenn nach den für sie geltenden Organisationsvorschriften für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Gemeinderatsbeschluss vorgesehen ist, dieser aber nicht vorliegt. Scheitert ein Sanierungsversuch im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO, ist das dennoch von ihr geführte Verfahren für nichtig zu erkl?ren und die Klage zurückzuweisen.
Keywords:§ 6 ZPO  §§ 43 und 56 ff o? GemO
本文献已被 SpringerLink 等数据库收录!
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号