Abstract: | Treten aufgrund des Todes des Hauptmieters eine gem § 46 Abs 1 MRG privilegierte und eine nicht privilegierte Person in das
Mietverh?ltnis ein und stirbt in der Folge auch der Privilegierte, sodass nur der nicht Privilegierte als Mieter verbleibt,
so ist der Vermieter zur Anhebung auf jenen Mietzins berechtigt, der bei Neuabschluss zul?ssig w?re, h?chstens aber auf den
in § 46 Abs 2 MRG genannten (valorisierten) Betrag. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausstattung der Wohnung
ist dabei jener des Wegfalls der Privilegierung oder des Privilegierten, hier dessen Ableben. |