Abstract: | Seit einigen Jahren werden in der Abfallwirtschaft Behandlungsverfahren angewandt, mit denen gef?hrliche und deshalb als besonders
überwachungsbedürftig eingestufte Abf?lle in ungef?hrliche bzw. nicht mehr besonders überwachungsbedürftige Abf?lle überführt
werden sollen. Ohne die Behandlung müssten die Abf?lle als sog. Sonderabf?lle in untert?gigen oder oberirdischen Sonderabfalldeponien
(Deponieklassen DK III, IV) abgelagert oder in stillgelegten Salzbergwerken verwertet werden. Im Rahmen der Behandlung sollen
hingegen die im Abfall enthaltenen gef?hrlichen Stoffe soweit umgewandelt bzw. fixiert werden, dass der Abfall anschlie?end
als nicht mehr gef?hrlich eingestuft und auf oberirdischen Deponien einer niederen Klassifizierung (DK I, II) oder sogar im
Landschaftsbau verwertet werden kann.1 W?hrend derartige Behandlungsverfahren bislang überwiegend in den neuen Bundesl?ndern
praktiziert wurden, werden inzwischen entsprechende Anlagen auch in den alten L?ndern vermehrt zugelassen, errichtet und betrieben.
Nachfolgend werden die rechtlichen Anforderungen an solche Behandlungsverfahren dargestellt. |