Abstract: | Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden
Verm?genswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn
der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz
überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar – etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat –, kann
er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben. Der Einwand der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit
ist in einem Feststellungsprozess fehl am Platz, betrifft er doch nicht die Ersatzpflicht des Sch?digers dem Grunde nach,
sondern nur die H?he der Ersatzpflicht. |