Abstract: | Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgesch?ft und dessen Durchführung dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgesch?ft gleichartige Interessenlage zu bejahen w?re. Dass damit eine Interessenkollision verbunden ist, reicht zur Bejahung der Unwirksamkeit des Rechtsgesch?fts nicht aus. Ein Grundbuchsgesuch des Vertreters des Liegenschaftseigentümers auf Einverleibung eines Pfandrechts zur Besicherung einer eigenen Schuld leidet daher nicht notwendig an einem Vollmachtsmangel, und auch die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber ist wirksam. |